Laut Aussage des anwesenden Vaters des Verpflichteten handelt es sich bei diesen Miteigentumsanteilen um den Stellplatz in der Garage des Kellergeschosses, eine genaue Zuordnung gäbe es nicht – der Stellplatz müsse bei der Hausverwaltung angemietet werden. Siehe Langgutachten.
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