Die bewertungsgegenständliche Wohnung Top B 07 liegt im Haus B, das die Adresse Alois-Hasenknopf-Straße 2b hat, im nordöstlichen Bereich des 1. Obergeschoßes. Der Eingang in das Haus 2 b erfolgt von der Nordseite im Erdgeschoß durch eine mit einem Glasdach überdachte Hauseingangstüre, an die das Stiegenhaus mit den Gängen anschließt. Die einzelnen Geschoße werden durch das Stiegenhaus bzw. durch einen Lift erschlossen. Nach dem Stiegenaufgang vom Erd- in das 1. Obergeschoß gelangt man im Gangbereich ostseitig zur Wohnungseingangstüre der Wohnung Top B 07. Über das Stiegenhaus bzw. den Lift gelangt man in das Kellergeschoß, in dem das zur Wohnung gehörige Kellerabteil liegt. Vor dem Lifteinstieg gelangt man im Kellergeschoß nordseitig in einen Raum, in dem einige der den Wohnungen zugeordneten Kellerabteile liegen. Das zur bewertungsgegenständlichen Wohnung zugeordnete Kellerabteil liegt unmittelbar nach dem Eingang in den Kellerraum links angrenzend. Die Wohnung Top B 07 besteht laut Nutzwertgutachten 12.12.2005 (siehe Beilage 4) aus Diele, zwei Zimmer, Kochen, Dusche/WC, Abstellraum und Abstellraum B-05 mit einer Fläche von insgesamt 61,82 m². In diese Gesamtfläche ist auch die Fläche des als Zubehör zugeordneten Kellerabteiles von 6,23 m² eingerechnet. Zieht man die Fläche des Kellerabteils von der Gesamtfläche ab, verbleibt eine Nutzfläche von 55,59 m². Diese Fläche wurde im Nutzwertgutachten auch für die Berechnung des Nutzwertes zu Grunde gelegt. Hinweise: 1. Bei der Nutzflächenaufstellung der Wohnung Top B 07 ist im Nutzwertgutachten der nordseitig anschließende Balkon nicht aufgezählt. Laut Parifizierungsplan hat der Balkon eine Nutzfläche von 9,67 m². Im Nutzwertgutachten wurde für die Berechnung eines Zuschlages der Balkon mit einer Fläche von 9,87 m² zu Grunde gelegt. 2. Auf dem Parifizierungsplan ist die Nutzfläche der Wohnung Top B 07 mit 55,58 m² ausgewiesen. 3. Bei der Befundaufnahme wurden die Räumlichkeiten der Wohnung vom SV händisch ausgemessen. Aus den ermittelten Maßen ergibt sich eine Gesamtfläche für die Wohnung von 54,47 m². Somit besteht eine Differenz zu der im Nutzwertgutachten ausgewiesenen Fläche von 1,12 m². 4. In der Nutzwertberechnung ist der Balkon nicht ausgewiesen, sondern wurde durch einen Zuschlag bei der Festsetzung des Nutzwertes der Wohnung berücksichtigt. In § 8 Abs 2 WEG ist festgelegt, dass der Zuschlag für offene Balkone und Terrassen in einer ganzen Zahl auszudrücken und der Zuschlag mindestens mit der Zahl 1 anzusetzen ist. 5. In der Begründung der Zuschläge und Abstriche wurde im Nutzwertgutachten auf Seite 51 unter Pkt. 3. folgendes angeführt: "Bei Terrassen und Balkonen wurde als Ausgangsbasis ein Regelnutzwert von 30 % der Fläche angesetzt und im Einzelfall entsprechend gewichtet." Weil der Balkon laut Parifizierungsplan eine Nutzfläche von 9,67 m² hat, würde sich auf Basis der vorigen Ausführungen für den Balkon ein Zuschlag von 2,901, gerundet also ein Zuschlag von 3 Nutzwerten ergeben. Auf Grund des Nutzwertänderungsgutachten vom 18.07.2017 (siehe Beilage 4) beträgt der Gesamtnutzwert für alle Wohnungseigentumsobjekte 3566 Anteile (doppelter Wert: 7132 Anteile). Daher hat die bewertungsgegenständliche Wohnung Top B 07 einen Mindestanteil von 58/3566-tel (116/7132-tel) Anteilen.
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